Art. 6 Abs. 1 SVG/Art. 96 Abs. 1 SSV, § 30 Abs. 1 und 2 BO Steinhausen – Plakatstellen entlang von Kantonsstrassen bedürfen einer baurechtlichen Bewilligung des Gemeindesrates und einer verkehrspolizeilichen Bewilligung der Justiz- und Po@izeidirektion (heute Sicherheitsdirektion). Sie sind nur zulässig, wenn sie die Umgebung nicht beeinträchtigen und die Verkehrsicherheit nicht gefährden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf allgemeine Art und Weise definiert. Die Gemeinden können den Umfang der Bewilligungs- pflicht weiter ausdehnen (§ 21 Abs. 4 V BauG). Die Stadt Zug hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in § 70 Abs. 1 BO Zug die bewilligungs- pflichtigen Vorhaben aufgeführt.
c) § 70 Abs. 1 lit. d BO Zug sieht eine Bewilligungspflicht für Einfriedun- gen, worunter die umstrittene Holzwand zweifellos fällt, nur vor, wenn sich diese entlang von Strassen und Wegen befinden. Diese Norm ist im vorlie- genden Fall nicht anwendbar, da sich die umstrittene Holzwand im Grenz- bereich von zwei privaten Parzellen befindet. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Generalklausel von § 70 Abs. 1 lit. g BO Zug zum Zuge kommt. Diese bestimmt, dass auch andere Vorkehren, die das Orts- und Landschaftsbild beeinflussen, wie Lagerplätze, Antennen, Aufstellung von Wohnwagen aus- serhalb der öffentlichen Zeltplätze usw. bewilligungspflichtig sind. Diese exemplarische Aufzählung zeigt, dass es sich um Vorkehren handeln muss, die von ihrer Grösse her eindeutig das Orts- und Landschaftsbild beeinflus- sen. Letzteres kann von der fraglichen Holzwand nicht gesagt werden und sie ist deshalb nicht bewilligungspflichtig. (RRB, 18. Februar 1997). Art. 6 Abs. 1 SVG/Art. 96 Abs. 1 SSV, § 30 Abs. 1 und 2 BO Steinhausen – Pla- katstellen entlang von Kantonsstrassen bedürfen einer baurechtlichen Bewilligung des Gemeindesrates und einer verkehrspolizeilichen Bewilli- gung der Justiz- und Po@izeidirektion (heute Sicherheitsdirektion). Sie sind nur zulässig, wenn sie die Umgebung nicht beeinträchtigen und die Ver- kehrsicherheit nicht gefährden. Aus den Erwägungen:
2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der angefochtene Ent- scheid in Unzuständigkeit ergangen und somit nichtig sei. Da es sich bei der Knonauerstrasse um eine Kantonsstrasse handle, habe die Justiz- und Poli- zeidirektion zu entscheiden. Weil die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass der angefochtene Ent- scheid infolge Unzuständigkeit des Gemeinderates nichtig sei, ist das vorlie- gende Bewilligungsverfahren einer genaueren Betrachtung zu unterziehen. Gemäss § 30 Abs. 1 Bauordnung der Gemeinde Steinhausen vom 15. Dezember 1988 (BO Steinhausen) bedürfen Reklamen einer Bewilligung des Gemeinderates. Wenn sie die Umgebung beeinträchtigen oder die Verkehrs- sicherheit gefährden, ist die Bewilligung zu verweigern. Über die Zulässig- keit von Reklamen im Bereich der Kantons- und Nationalstrasse entscheidet die Justiz- und Polizeidirektion (§ 30 Abs. 2 BO Steinhausen). Laut Art. 6 328
Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01; SVG) und Art. 96 Abs. 1 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SR 741.21; SSV) sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, wenn sie im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strasse die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Artikel 96 Abs. 1 SSV wie- derholt diesen Grundsatz und konkretisiert ihn mit einer Liste von Beispie- len. Dem gleichen Zweck dienen auch die Weisungen über Strassenrekla- men des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 20. Oktober
1982. Soweit Reklamen zulässig sind, bedürfen sie der Bewilligung (Art. 100 Abs. 1 SSV). Über die verkehrspolizeiliche Zulässigkeit von Reklamen und anderen Ankündigungen entscheidet im Bereich der Kantons- und National- strassen die Justiz- und Polizeidirektion, im Bereich von Gemeindestrassen der zuständige Gemeinderat (§ 13 Abs. 1 Verordnung über den Strassenver- kehr und die Strassensignalisation vom 22. Februar 1977; BGS 751.21). Als Anlagen bedürfen Reklamestellen zusätzlich einer Baubewilligung des Gemeinderates (§ 7 Vollziehungsverordnung zum Baugesetz vom 29. März 1988 i.V.m. § 30 Abs. 1 BO Steinhausen). Daraus erhellt, dass Plakatstellen entlang von Kantonsstrassen einerseits einer baurechtlichen Bewilligung des Gemeinderates, andererseits einer ver- kehrspolizeilichen Bewilligung der Justiz- und Polizeidirektion bedürfen. Diese Entscheide sind – wie die Beschwerdeführerin richtigerweise festhält – grundsätzlich formell und materiell zu koordinieren. Vorliegend hat der Gemeinderat die Baubewilligung für die Plakatstellen bereits aus Gründen des Umgebungsschutzes verweigert. Deshalb erübrigte es sich für ihn, die verkehrspolizeiliche Bewilligung der Justiz- und Polizeidirektion einzuholen und mit dem Baubewilligungsentscheid zu koordinieren. Weder hat der Gemeinderat damit in Unzuständigkeit gehandelt, noch muss er sich den Vorwurf der mangelhaften Koordination gefallen lassen. Die Beschwerde ist in diesem Umfang unbegründet.
3. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass der Gemeinderat zu Unrecht das Gesuch aus Gründen des Umgebungs- und Ortsbildschutzes abgewiesen hat. Wie bereits dargelegt, ist die Bewilligung für Reklamen u.a. dann zu ver- weigern, wenn sie die Umgebung beeinträchtigen (§ 30 Abs. 1 BO Steinhau- sen). Zudem sind sämtliche Bauten und Anlagen so in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzuordnen und zu unterhalten, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird (§ 25 BO Steinhausen). Der angefochtene Entscheid des Gemeinderates greift in den Schutzbe- reich von verfassungsmässigen Rechten ein. Er berührt namentlich den Schutzbereich des Eigentums sowie der Handels- und Gewerbefreiheit. Ein- griffe in verfassungsmässige Rechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (BGE 100 Ia 161). Sie müssen im öffentlichen Interesse liegen und haben 329
sich am Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu orientieren (Imboden/Rhi- now, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, S. 871 ff.). Das Vorhandensein einer gesetzlichen Grundlage für eine derartige Beschrän- kung der Grundrechte bestreitet die Beschwerdeführerin ebensowenig wie das öffentliche Interesse der Gemeinde Steinhausen, mit der Bewilligungs- pflicht für Reklamen das Orts- bzw. Landschaftbild zu schützen. Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Verweigerung der Bewilli- gung für das Aufstellen von zwei Reklametafeln den Grundsatz der Verhält- nismässigkeit verletze. Es bleibt daher im folgenden zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid des Gemeinderates verhältnismässig und zweckmässig ist oder ob er einzel- nen Grundrechten, namentlich der Eigentumsgarantie sowie der Handels- und Gewerbefreiheit, widerspricht.
a) Das Recht, auf seinem Grundstück Plakate auszuhängen, ist Ausfluss des Eigentums und wird demgemäss durch die Eigentumsgarantie, Art. 22ter Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (SR 101; BV), geschützt (ZBI 80/ 1979, S. 228). Der Eingriff in das Eigentum muss das richtige Mittel zur Erreichung des Ziels darstellen, welches seinerseits in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln stehen muss (Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 873). Not- wendig ist die Eigentumsbeschränkung nicht nur dann, wenn das Ziel ohne den Eingriff überhaupt nicht durchführbar wäre, sondern auch dann, wenn es ohne diesen nicht zweckmässig oder nur mit einem unverhältnismässigen Mehraufwand ausgeführt werden könnte (BGE 90 I 331). Mit der Abweisung der vorliegenden Gesuche soll Fremdwerbung an den fraglichen Standorten unterbleiben und gleichzeitig soll das Orts- und Land- schaftsbild erhalten werden. Dass der Gemeinderat Steinhausen ein beson- deres Augenmerk der Siedlungs- und Landschaftsgestaltung widmen will, ist an sich zu begrüssen. Wie am Augenschein dargelegt worden ist, plant der Gemeinderat die Erarbeitung eines Konzeptes für das Aufstellen von Rekla- metafeln. Darin wolle er festlegen, wo Plakatstellen erwünscht seien und wo auf sie verzichtet werden müsse. Daraus erhellt, dass sich gestützt auf die all- gemeinen Ästhetikvorschriften der BO Steinhausen und auf das noch auszu- arbeitende Konzept die Ziele des Gemeinderates mit milderen Mitteln und ohne erheblichen Mehraufwand dennoch erreichen lassen. Ein generelles Verbot für Fremdwerbung mag möglicherweise in bestimmten, genau abge- grenzten Zonen seine Berechtigung haben. Die Umfahrungsstrasse der Gemeinde Steinhausen wird jedoch mit Sicherheit nicht mit einem Verbot für Fremdwerbung belegt werden können. Der angefochtene Entscheid scheitert in der vorliegenden Form am Grundsatz der Verhältnismässigkeit, weil der Gemeinderat mit der Abweisung der Gesuche unter Berufung auf den Umgebungsschutz zu weit ging. Nicht jede auf privatem Grund stehen- de Fremdreklame ist an sich bereits hässlich. Der angefochtene Entscheid schränkt die Eigentumsfreiheit unverhältnismässig ein. 330
b) Wer eine privatwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, steht unter dem Schutz der Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 BV). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen auch Einschränkungen dieses Grundrechts neben einer gesetzlichen Grundlage und dem öffentlichen Interesse vor allem die Grundsätze der Verhältnismässigkeit einhalten. Zulässig sind lediglich poli- zeiliche, soziale oder sozialpolitische Beschränkungen (BGE 111 Ia 186 E 2b). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erheischt, dass Einschränkun- gen des Grundrechtes nicht über das hinausgehen dürfen, was erforderlich ist, um den Zweck zu erfüllen, dem sie dienen sollen. Sie müssen also das richtige Mittel zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles sein und es erlauben, dieses unter möglichster Schonung der Freiheit des Einzelnen zu erreichen. Das gesteckte Ziel muss zudem in einem ver- nünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln und den zu seiner Erlan- gung notwendigen Freiheitsbeschränkungen stehen (BGE 93 I 219). Ein Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit kann durchaus mit dem öffentlichen Interesse am Ortsbildschutz begründet sein. Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der angefochtene Entscheid weder geeignet, noch nötig, noch verhältnismässig sei. Die Abweisung der Reklamegesuche entlang der Umfahrungsstrasse von Steinhausen aus Gründen des Umgebungsschutzes, abseits der Kernzone, kommt faktisch einem generellen Verbot von Fremdwerbung auf Privat- grundstücken gleich. Abgesehen von einem generellen Verbot auf dem ganzen Gemeindegebiet stellt dieses Vorgehen die schwerste Form einer Handels- und Gewerbebeschränkung dar. Der freie Wettbewerb wird dadurch gänzlich ausgeschaltet. Die Abweisung der Gesuche vermag zwar die Verkehrssicherheit und den Ortsbildschutz zu garantieren. Sie erweist sich insofern als zwecktauglich. Sie scheitert jedoch bereits an der Zweckangemessenheit, wonach ein Eingriff nicht schärfer sein darf, als es der Zweck der Massnahme verlangt, und dem- zufolge unzweckmässig ist, wenn auch ein geringerer Eingriff zum Ziel führen würde (Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 341). Weder befinden sich in unmittelba- rer Nähe zu den fraglichen Standorten der Plakatstellen schützenswerte Lie- genschaften, noch handelt es sich dabei um Bereiche mit besonders sensibler Umgebung. Die Knonauerstrasse führt als Umfahrungsstrasse am Rande des Siedlungsgebietes der Gemeinde Steinhausen vorbei. Lärmschutzwälle schüt- zen bei beiden Standorten, im Bereich der Einmündungen der Kirchmatt- und der Industriestrasse in die Knonauerstrasse, Mehrfamilienhäuser vor Immissionen der Umfahrungsstrasse. Die Plakate werden nur durch die Ver- kehrsteilnehmer auf der Knonauerstrasse wahrgenommen werden können. Von einer Beeinträchtigung der Umgebung durch die Reklamestellen kann also keine Rede sein. Angesicht der Begründung des angefochtenen Entschei- des ist die Frage an den Gemeinderat berechtigt, wo in Steinhausen – wenn nicht entlang dieser Umfahrungsstrasse – Plakate aufgestellt werden können. 331
Der angefochtene Entscheid des Gemeinderates widerspricht den verfas- sungsrechtlich garantierten Grundfreiheiten, namentlich der Eigentums- sowie der Handels- und Gewerbefreiheit. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. (RRB, 7. Juli 1998). § 53 lit. a, § 54 Abs. 1, § 55 BO Zug – Eine Arealüberbauung hat gegenüber der Einzelbauweise erhöhten Anforderungen zu genügen. Aus den Erwägungen:
3. Bei einer Arealbebauung besteht nicht von vornherein ein Anspruch auf Konsumation der maximal möglichen Ausnützungsziffer. Gemäss § 55 BO Zug beträgt die maximale Ausnützung bei einer Arealbebauung 0,7. Dies ergibt einen Bonus von mehr als 40% gegenüber einer Einzelbauweise. Um in den Genuss des gesamten Bonus zu kommen, muss sich eine Überbau- ung besonders gut in das Landschaftsbild und die Quartierstruktur einglie- dern. Der Bonus darf nur dann vollumfänglich gewährt werden, wenn mit der Arealbebauung eine besonders gute städtebauliche und architektonische Lösung für eine städtebauliche Einheit mit Rücksicht auf das jeweilige Land- schaftsbild und die jeweilige Quartierstruktur erreicht wird. (RRB, 14. Juli 1998). 332